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Mietvertragsvorlagen: Wirksame Klauseln nur in neueren Vorlagen

Beim Abschluss eines Mietvertrags greifen Vermieter für Immobilien in Heinsberg in den meisten Fällen auf Vorlagen zurück, die sogenannte Formularklauseln enthalten. Jedoch entsprechen ältere Mietverträge für Immobilien in Wassenberg bzw. allgemein oft nicht der aktuellen Rechtsprechung, da sie Klauseln enthalten können, die heute unwirksam sind. Dies kann für den Vermieter mitunter kostspielige Konsequenzen haben. Deshalb ist es ratsam, einen ältere Vorlagen durch aktuelle zu ersetzen.

Ein Mustermietvertrag ist oft veraltet und enthält unwirksame Klauseln.

Ältere Mietverträge z.B. für ein Haus in Waldfeucht enthalten oft unwirksame Renovierungsklauseln. Dies wurde vom Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.: VIII ZR 361/03) bestätigt. Die Regelung, die den Mieter dazu verpflichtet, die Wände, Fenster und Türen bei Auszug zu streichen, ist demnach nicht gültig. Stattdessen muss der Mieter z.B. eine Immobilie in Erkelenz nur renovieren, wenn es wirklich notwendig ist. Das bedeutet, dass er z.B. die Wohnung in Hückelhoven auch unrenoviert verlassen kann, unabhängig von den Vereinbarungen im Mietvertrag.

Vermieter sollten daher darauf achten, dass der Mietvertrag für z.B. eine Immobilie in Geilenkirchen auch eine flexible Renovierungsklausel enthält. Klauseln, die eine Endrenovierung oder starre Renovierungsintervalle vorsehen, sind unwirksam. Wenn im Mietvertrag festgelegt ist, dass der Mieter nach einer bestimmten Anzahl von Jahren bestimmte Renovierungsarbeiten für das angemietete Haus in Heinsberg durchführen muss, kann er dies umgehen.

Gültige Klauseln sollten flexibel formuliert sein. Sie fordern den Mieter lediglich dazu auf, "im Allgemeinen" oder "falls erforderlich" nach einer bestimmten Anzahl von Jahren Renovierungen vorzunehmen.

Auch wenn die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert war, sind Renovierungsklauseln unwirksam (Az.: VIII ZR 185/14). In einem solchen Fall wäre der Mieter nicht dazu verpflichtet, für den Verschleiss des Vormieters aufzukommen.

Der Mieter der z.B. eine Wohnung in Wassenberg gemietet hat, kann zudem nicht zu allen Renovierungsarbeiten verpflichtet werden. Üblicherweise fallen Maler- und Tapezierarbeiten in den Verantwortungsbereich des Mieters. Ein abgenutzter Bodenbelag muss vom Mieter nur dann ersetzt werden, wenn er übermäßig beschädigt wurde. Ein Vermieter kann den Mieter auch nicht dazu zwingen, Parkettböden abzuschleifen.

Abgeltungsklauseln, die Mieter dazu bringen sollen, anteilig Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu zahlen, sind grundsätzlich unwirksam. In der Regel sind Mieter nicht dazu verpflichtet, solche Kosten zu tragen.

Unwirksame Kleinreparaturklausel

Eine Klausel, die in vielen Mietverträgen zu finden ist, ist die sogenannte Kleinreparaturklausel. Das Bürgerliche Gesetzbuch legt fest, dass der Vermieter dafür verantwortlich ist, dass die Wohnung oder das Haus in einem Zustand ist, der ihrem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Das bedeutet, dass er Reparaturen auf eigene Kosten vornehmen muss. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Mietvertrag zu vereinbaren, dass der Mieter bestimmte Kleinreparaturen selbst bezahlt.

Wenn die Kosten einer Reparatur von einem Haus in Wassenberg bzw. der Immobilie in Heinsberg unter einem bestimmten Betrag liegen, ist der Mieter dafür zuständig, während der Vermieter Reparaturkosten übernimmt, die diesen Betrag übersteigen. Dabei darf die festgelegte Betragsgrenze nicht zu hoch sein. Die genaue Höhe dieser Grenze wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Zurzeit beträgt der anerkannte Betrag zwischen 75 und 110 Euro. Wenn im Mietvertrag eine höhere Grenze festgelegt ist, besteht das Risiko, dass diese Klausel unwirksam ist und der Vermieter grundsätzlich für Kleinreparaturen zahlen muss.

Der Mietvertrag muss auch eine Obergrenze für die finanzielle Belastung des Mieters durch Kleinreparaturen enthalten. Diese Grenze wird ebenfalls von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Üblicherweise liegt sie zwischen sechs und acht Prozent der Jahresbruttokaltmiete.

Zusätzlich gilt die Kleinreparaturklausel nur für Gegenstände, die der Mieter häufig benutzt, wie beispielsweise Wasserhähne oder das Heizungsthermostat. Wenn der Mietvertrag jedoch vorsieht, dass der Mieter auch für Schäden an Rohren oder der in der Wand verlegten Elektrik verantwortlich ist, könnte die Klausel unwirksam werden.

Vermieter darf Haustierhaltung nicht grundsätzlich verbieten

Auch Klauseln, die dem Mieter generell die Haltung von Haustieren in seiner Wohnung untersagen, sind gemäß einer Entscheidung des BGH (Az.: VIII ZR 168/12) unwirksam. In diesem Fall sind jedoch Kleintiere wie Wellensittiche oder Hamster grundsätzlich erlaubt. Die Entscheidung, ob größere Tiere wie Hunde oder Katzen gehalten werden dürfen, liegt im Ermessen des Vermieters und kann von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden.

Allerdings kann der Vermieter die Haltung nur ablehnen, wenn er hierfür gute Gründe hat, zum Beispiel wenn bereits zu viele Tiere in einer kleinen der Wohnung in Heinsberg leben.

Vereinbarung bezüglich Betriebskosten beachten und prüfen

In Ihrem Mietvertrag kann festgelegt werden, dass Sie als Mieter die Betriebskosten tragen. Sollte eine solche Klausel fehlen, ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten zu übernehmen. Um die Umlage der Kosten vertraglich zu regeln, genügt es, wenn im Vertrag vermerkt ist, dass der Mieter die Betriebskosten tragen muss.

Alternativ können auch die einzelnen Positionen des Betriebskostenkatalogs in der Klausel aufgeführt werden. Der Vermieter ist nur berechtigt, die Kosten abzurechnen, die in der Betriebskostenverordnung vorgesehen sind. Beachten Sie jedoch, dass eine Mietausfallversicherung oder Bankgebühren für eine Immobilie in z.B. Erkelenz nicht zu den Betriebskosten zählen, sondern die private Vermögensverwaltung des Vermieters betreffen.

Durch eine klare Regelung in Ihrem Mietvertrag für das Haus oder die Wohnung in z.B. Waldfeucht oder Heinsberg können Sie als Mieter oder Vermieter sicherstellen, wer für welche Kosten verantwortlich ist. Gerne unterstützen wir Sie als Immobilienmakler dabei, einen rechtssicheren Mietvertrag zu erstellen und beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten. Bei Fragen oder weiteren Informationen zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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