Denkmalschutz bei Mietimmobilien
Denkmalschutz - Immobilie kaufen und sanieren?
Der besondere Reiz alter Häuser macht sie zu einzigartigen Objekten, in denen individuelle Wohnwünsche realisiert werden können. Wenn jedoch der Denkmalschutz bei Renovierungen und Umbauten entscheidend ist, kann es schnell zu hohen Kosten oder komplexen Herausforderungen kommen. Damit schützenswerte Gebäude dennoch bewahrt werden, erfolgt der private Einsatz für das architektonische Kulturerbe auf unterschiedlichste Weise. Welche Bauwerke schützenswert sind und auf die Liste der historischen Baudenkmäler gesetzt werden, entscheiden die Denkmalschutzbehörden der jeweiligen Bundesländer. Dabei geht es keinesfalls nur um imposante Burgen, prächtige Schlösser und malerische Fachwerkhäuser, sondern auch um viele andere Gebäude, die durch ihre besondere Architektur oder ihre geschichtliche Relevanz hervorstechen. Wenn Sie nun glauben, dass Ihr Haus ein architektonisches Kleinod vergangener Zeiten darstellt oder aus anderen Gründen schutzwürdig ist, können Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der Baudenkmäler einreichen. Dieser Antrag kann sowohl vom Eigentümer als auch von Dritten gestellt werden.
Es existieren keine strikten Vorgaben, ab wann ein Baujahr oder welche Eigenschaften ein Gebäude für den Denkmalschutz qualifizieren. Jede Bewertung erfolgt individuell, orientiert sich jedoch an bestimmten Rahmenbedingungen. Neben dem historischen Wert und einer regionalen kulturellen Verbundenheit wird auch die Relevanz des Gebäudes für die Beurteilung des Denkmalschutzes berücksichtigt. Dabei kann es sich beispielsweise um technische, städtebauliche oder künstlerische Bedeutung handeln.
Wird einem Gebäude der Status eines Baudenkmal verliehen, hat dies für die Eigentümerin oder den Eigentümer weitreichende Auswirkungen in verschiedenen Bereichen. Die Folgen einer solchen Entscheidung sind nicht ausschließlich vorteilhaft. Denn mit der Anerkennung als Baudenkmal sind zahlreiche Auflagen verbunden. Bei einem denkmalgeschützten Gebäude hat die zuständige Behörde ein weitreichendes Mitspracherecht bei nahezu allen baulichen Maßnahmen. Eine Modernisierung, ein Umbau oder auch eine umfassende Renovierung bedarf der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde. Diese hat umfassende Mitspracherechte bezüglich der Gestaltung, der Auswahl der Materialien sowie in vielen weiteren Angelegenheiten.
Diese Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Eigentümers wird jedoch durch steuerliche Vorteile und Förderprogramme abgemildert. Zudem können bei der Vermietung von Wohnungen in denkmalgeschützten, renovierten Objekten oft höhere Mieten erzielt werden. Die Sanierung und der Erhalt von als Baudenkmal klassifizierten Immobilien erfordern sowohl persönlichen als auch finanziellen Einsatz. Aus diesem Grund wünschen sich viele Eigentümer, dass der einmal verliehene Status ihres Hauses als schützenswertes historisches Gebäude wieder aufgehoben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies durchaus machbar.
Um den Denkmalschutz aufzuheben, ist es erforderlich, einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dieser Antrag muss nachvollziehbar begründet werden. Kann nachgewiesen werden, dass die ursprünglichen Gründe für den Denkmalschutz nicht mehr zutreffen, kann der Status aufgehoben werden. Ebenfalls ist eine Aufhebung der Schutzwürdigkeit möglich, wenn nachweislich ein nicht zumutbarer Aufwand für den Erhalt der Bausubstanz betrieben werden muss. In vielen Fällen sprechen sich die Behörden jedoch gegen eine Änderung des Status quo. In diesem Fall bleibt oft nur der Rechtsweg, wobei das Gericht dann über den konkreten Einzelfall entscheiden muss.
Die steuerlichen Vorteile beim Erwerb eines Baudenkmals sowie die Zuwendungen aus den verschiedenen Förderprogrammen sollten jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine denkmalrechtlich geschützte Immobilie auch eine erhebliche Verantwortung und zahlreiche Auflagen mit sich bringt. Neben der Renovierung und Instandhaltung des Gebäudes müssen auch die historisch relevanten Baumerkmale bewahrt bleiben. Aus diesem Grund hat die Denkmalschutzbehörde bei sämtlichen Baumaßnahmen umfangreiche Mitspracherechte.
Sind Änderungen am Baukörper geplant, die den spezifischen historischen Charakter des Gebäudes beeinflussen, wird die Behörde den Bauplänen in der Regel nicht zustimmen. Bei Beginn von Arbeiten ohne die erforderliche Genehmigung drohen nicht nur die Anordnung eines Rückbaus, sondern auch empfindliche Bußgelder. Im Extremfall sieht das Denkmalschutzgesetz in einigen Bundesländern sogar eine Enteignung vor. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen von der Behörde genehmigungspflichtig.
Es existieren keine strikten Vorgaben, ab wann ein Baujahr oder welche Eigenschaften ein Gebäude für den Denkmalschutz qualifizieren. Jede Bewertung erfolgt individuell, orientiert sich jedoch an bestimmten Rahmenbedingungen. Neben dem historischen Wert und einer regionalen kulturellen Verbundenheit wird auch die Relevanz des Gebäudes für die Beurteilung des Denkmalschutzes berücksichtigt. Dabei kann es sich beispielsweise um technische, städtebauliche oder künstlerische Bedeutung handeln.
Wird einem Gebäude der Status eines Baudenkmal verliehen, hat dies für die Eigentümerin oder den Eigentümer weitreichende Auswirkungen in verschiedenen Bereichen. Die Folgen einer solchen Entscheidung sind nicht ausschließlich vorteilhaft. Denn mit der Anerkennung als Baudenkmal sind zahlreiche Auflagen verbunden. Bei einem denkmalgeschützten Gebäude hat die zuständige Behörde ein weitreichendes Mitspracherecht bei nahezu allen baulichen Maßnahmen. Eine Modernisierung, ein Umbau oder auch eine umfassende Renovierung bedarf der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde. Diese hat umfassende Mitspracherechte bezüglich der Gestaltung, der Auswahl der Materialien sowie in vielen weiteren Angelegenheiten.
Diese Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Eigentümers wird jedoch durch steuerliche Vorteile und Förderprogramme abgemildert. Zudem können bei der Vermietung von Wohnungen in denkmalgeschützten, renovierten Objekten oft höhere Mieten erzielt werden. Die Sanierung und der Erhalt von als Baudenkmal klassifizierten Immobilien erfordern sowohl persönlichen als auch finanziellen Einsatz. Aus diesem Grund wünschen sich viele Eigentümer, dass der einmal verliehene Status ihres Hauses als schützenswertes historisches Gebäude wieder aufgehoben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies durchaus machbar.
Um den Denkmalschutz aufzuheben, ist es erforderlich, einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dieser Antrag muss nachvollziehbar begründet werden. Kann nachgewiesen werden, dass die ursprünglichen Gründe für den Denkmalschutz nicht mehr zutreffen, kann der Status aufgehoben werden. Ebenfalls ist eine Aufhebung der Schutzwürdigkeit möglich, wenn nachweislich ein nicht zumutbarer Aufwand für den Erhalt der Bausubstanz betrieben werden muss. In vielen Fällen sprechen sich die Behörden jedoch gegen eine Änderung des Status quo. In diesem Fall bleibt oft nur der Rechtsweg, wobei das Gericht dann über den konkreten Einzelfall entscheiden muss.
Die steuerlichen Vorteile beim Erwerb eines Baudenkmals sowie die Zuwendungen aus den verschiedenen Förderprogrammen sollten jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine denkmalrechtlich geschützte Immobilie auch eine erhebliche Verantwortung und zahlreiche Auflagen mit sich bringt. Neben der Renovierung und Instandhaltung des Gebäudes müssen auch die historisch relevanten Baumerkmale bewahrt bleiben. Aus diesem Grund hat die Denkmalschutzbehörde bei sämtlichen Baumaßnahmen umfangreiche Mitspracherechte.
Sind Änderungen am Baukörper geplant, die den spezifischen historischen Charakter des Gebäudes beeinflussen, wird die Behörde den Bauplänen in der Regel nicht zustimmen. Bei Beginn von Arbeiten ohne die erforderliche Genehmigung drohen nicht nur die Anordnung eines Rückbaus, sondern auch empfindliche Bußgelder. Im Extremfall sieht das Denkmalschutzgesetz in einigen Bundesländern sogar eine Enteignung vor. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen von der Behörde genehmigungspflichtig.
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